Urteil 2019 119 31 Das ARV sah sich noch nicht in der Lage, eine abschliessende UVP zu erstellen, da weder das definitive Projekt noch der zeitliche Horizont bekannt seien. Veränderungen bei beispielsweise den Rechtsgrundlagen oder beim Verkehrsaufkommen seien möglich, die einen wesentlichen Einfluss auf die Umweltverträglichkeit haben könnten.