7.3 Im Hinblick auf die Auflage der Ausscheidung der Nutzungszone "Stockeri" erstellte das kantonale Amt für Raumplanung (heute Amt für Raum und Verkehr ARV) am 15. November 2017 einen Bericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1). Ein solcher Bericht ist Grundlage für die Genehmigung eines Nutzungsplanes. Er hat Auskunft zu geben, u.a. wie ein Nutzungsplan die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, die Sachpläne und Konzepte des Bundes und den Richtplan berücksichtigt und wie den Anliegen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung getragen wird.