als möglich in die Planung miteinbezogen werden, andernfalls eine Interessenabwägung nicht stattfinden könnte. Dies bedingt, dass Art und Ausgestaltung des Projektes zumindest in den Grundzügen bekannt sind. Die wesentlichen umweltrelevanten Anordnungen müssen daher bereits auf Stufe der Nutzungsplanung erlassen werden und dürfen nicht ins Baubewilligungsverfahren verschoben werden (vgl. BGer 1A.230/2005 vom 4. April 2006 E. 4.2). Darüber hinaus ist aber nicht zu beanstanden, wenn ein Kanton eine vertiefte UVP ins Bau- bzw. Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren verschiebt, zumal Urteil 2019 119 30