E. 5). Vorliegend sind solche Gründe gegeben. Das ARE hat die von der ENHK eingeschätzte schwerwiegende Beeinträchtigung des Gebietes Stockeri stark relativiert. Diese Einwände gelten auch heute noch bei in wesentlich unveränderter Sach- und Rechtslage. Das kantonale ARV gewichtet die Beeinträchtigung ebenfalls deutlich tiefer als die ENHK. Bei beiden Ämtern handelt es sich um Fachstellen, die spezifische Sachkunde gerade auch im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes haben. Ihren Argumenten kommt daher ein grosses Gewicht zu, auch wenn nicht vergessen werden darf, dass sie aufgrund der ihnen übertragenen Aufgaben nicht völlig unabhängig sind.