6.3.2 Gemäss Art. 7 Abs. 3 NHG bildet das Gutachten eine der Grundlagen für die Interessenabwägung der Entscheidbehörde. Mit dieser per 1. April 2020 eingeführten Ergänzung von Art. 7 NHG wurde die bestehende Praxis auf Gesetzesstufe verankert (vgl. BBl 2019 349). Nach wie vor gilt daher, dass in Fachfragen das Gericht nur mit triftigen Gründen vom Gutachten abweichen darf (vgl. BGer 1C_118/2016 vom 21. März 2017 Urteil 2019 119 28