Die Wichtigkeit der in dieser Seeuferlandschaft vorkommenden geomorphologischen Formen als zu schützende Werte der Seeuferlandschaft werde mit dem Schutzziel deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Kommission halte daher fest, dass die Deponie mit der Ausbildung eines künstlichen breiten Hügels zu einer grossflächigen Verfälschung führe und die Ablesbarkeit der Landschaft verunmögliche. Die Ablesbarkeit der Landschaftsentwicklung werde verunmöglicht, womit das Projekt in Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1 VBLN stehe.