Einst sei das betroffene Objekt als "unberührte Seelandschaft" ausgeschieden worden. Gemäss dem mit der revidierten Verordnung präzisierten Ortsbeschrieb werde das vom Vorhaben betroffene Gebiet explizit hervorgehoben und in seiner Bedeutung betont, indem nun stehe: "Klar erkennbar sind die Drumlins zwischen den beiden Halbinseln westlich und nordwestlich der Stockeri…". Die Wichtigkeit der in dieser Seeuferlandschaft vorkommenden geomorphologischen Formen als zu schützende Werte der Seeuferlandschaft werde mit dem Schutzziel deutlich zum Ausdruck gebracht.