den im Übrigen sehr zweckmässige Ersatzmassnahmen darstellen. Mit den geplanten Massnahmen der Landschaftsgestaltung und ökologischer Aufwertung nach Abschluss des Deponievorganges sei eine grösstmögliche Schonung im Sinne von Art. 6 NHG aber gewährleistet. In der Folge genehmigte der Bundesrat die Festsetzung des Deponiestandortes mit Auflagen (vgl. oben E. 3.1). Urteil 2019 119 25