Urteil 2019 119 23 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Errichtung und Betreibung einer Abfalldeponie eine Bundesaufgabe darstellen, welcher grundsätzlich ein nationales Interesse zukommt. Damit kann ebenfalls festgestellt werden, dass selbst ein schwerwiegender Eingriff in das BLN-Gebiet bei gegebener Interessenlage im Grundsatz zulässig ist.