5.4 Gemäss § 5 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (BGS 432.1) richten sich die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen in Landschaften von nationaler Bedeutung grundsätzlich nach den Bundesvorschriften. Das kantonale Gesetz lässt in Landschaftsschutzzonen deren Bewirtschaftung, Pflege und Nutzung resp. Ausnahmen von der bisherigen Nutzung gemäss den Bestimmungen des NHG zu (vgl. § 14 ff.). Übereinstimmend mit den Beschwerdeparteien kann hier festgestellt werden, dass die kantonalen Regeln keinen über die bundesrechtlichen Anforderungen hinaus gehenden Schutz für das fragliche Gelände gewährleisten.