35 Abs. 1 lit. a VVEA). Aufgrund dieser bundesgesetzlichen Anordnung darf der Errichtung und dem Betrieb von Deponien zweifellos nationale Bedeutung zugemessen werden. Einschränkend ist aber ebenfalls festzuhalten, dass auch bei grundsätzlich nationaler Aufgabenbedeutung einem konkreten Projekt diese Bedeutung nicht zwangsläufig zugesprochen werden muss resp. kann. Es bedarf somit immer einer zweistufigen Prüfung, ob es sich um eine Aufgabe von nationaler Bedeutung handelt und ob das Projekt zur Verwirklichung dieser Aufgabe ausreichend beiträgt (vgl. BGer 1C_118/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2).