5.3 Nicht jede Erfüllung einer Bundesaufgabe ist von nationaler Bedeutung. Nur in letzterem Fall ist aber ein Eingriff, der zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Schutzobjektes führt, überhaupt nur schon in Erwägung zu ziehen. Was von nationaler Bedeutung ist, ist eher unklar. Leimbacher (a.a.O., Art. 6 N 20) führt unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung die Abfallentsorgung als Beispiel für ein Aufgabeninteresse von nationaler Bedeutung auf.