Urteil 2019 119 22 ohne weiteres beeinträchtigt werden, die der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben als besonders schützenswert erachtet und in einem Inventar aufgeführt hat, zu dessen Erstellung die Kantone in Anwendung von Art. 5 NHG beigetragen haben. Es ist insbesondere auch in der Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Diese muss auf einer umfassenden Interessenabwägung beruhen. Tragen sie einem vom Bund inventarisierten Objekt nicht genügend Rechnung, sind sie fehlerhaft (Jeannerat/Moor, a.a.O., Art. 17 N 50 ff.). Insofern greift das Schutzkonzept gemäss den Bestimmungen des NHG selbst bei kantonalen Aufgaben.