5.2 Der verstärkte Schutz nach Artikel 6 NHG gilt nur soweit, als die (auch kantonalen) Behörden Bundesaufgaben wahrnehmen. Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe zu verstehen ist, führt Art. 2 NHG nicht in abschliessender Weise aus. Sicher muss es sich um eine Aufgabe handeln, die auf Bundesrecht beruht und einen konkreten Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist (vgl. Jeannerat/Moor in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 17 N 20). Nach der Rechtsprechung ist das Ausscheiden von Bauzonen (Neueinzonungen) als Bundesaufgabe zu qualifizieren (BGE 142 II 509). Gemäss Art.