Die Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung statuiert kein absolutes Veränderungsverbot und verlangt nicht, dass am bestehenden Objekt nichts geändert werden darf (Leimbacher, a.a.O., Art. 6 N 5). Ein Eingriff ist aber nur zulässig, sofern nebst den anderen Voraussetzungen auch das Gebot der grösstmöglichen Schonung erfüllt wird, d.h. dass sich ein Projekt an das unumgängliche Mindestmass hält und der Eingriff minimiert wird. Dazu gehört auch, dass mögliche alternative Standorte geprüft und deren Vor- und Nachteile abgewogen werden (Leimbacher, a.a.O., Art. 6 N 8 f.).