Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Interessenabwägung durch die Entscheidbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 NHG). Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN; SR 451.11) hält als Grundsatz fest, dass die Objekte in ihrer natur- und kulturlandschaftlichen Eigenart und mit ihren prägenden Elementen ungeschmälert erhalten bleiben müssen. Bei Erfüllung von Bundesaufgaben stellen Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der objektspezifischen Schutzziele haben, keine Beeinträchtigung der Objekte dar und sind zulässig.