Urteil 2019 119 20 aber nicht "erheblich" sein (Tschannen, a.a.O., Art. 9 N 41). Eine Anpassung soll aber nur "nötigenfalls" erfolgen, was eine Interessenabwägung bedingt. Die für eine Änderung sprechenden Gründe müssen das Interesse an der Beständigkeit des Richtplans überwiegen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 9 N 44). Aufgrund der blossen Behördenverbindlichkeit haben indessen bei der Änderung von Richtplänen Vertrauensschutz und Rechtssicherheit nur wenig Gewicht (vgl. Tschannen, a.a.O., Art. 9 N 45).