Anlagen erfolgt. Der Antrag des ARE auf Genehmigung erfolgte in Berücksichtigung der Stellungnahmen der interessierten Bundesstellen (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Bundesamt für Wasser und Geologie BWG [heute Bundesamt für Umwelt BAFU], Bundesamt für Landwirtschaft BLW) und entgegen der expliziten Äusserung der ENHK auf Nicht-Festsetzung der Deponiezone am vorgesehenen Ort. Östlich und nördlich des im Richtplan ausgewiesenen Standortes für die Deponie ist der Verlauf des Wildkorridors verzeichnet. Urteil 2019 119 19