der Festsetzung einer Nutzungszone für Deponie nicht zwingend ein Anspruch auf Erteilung einer Betriebsbewilligung (vgl. unten E. 7.4). Zudem erliess die Baudirektion ausführlich begründete Entscheide und hiess die Einsprache immerhin teilweise gut, weswegen der Vorwurf, sie habe sich nicht ernsthaft mit den Argumenten auseinandergesetzt und das Verfahren nur "für die Galerie geführt", nicht bestätigen lässt. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtenen Entscheide vom 4. Dezember 2019 nicht aus formellen Gründen aufzuheben sind.