Festgestellt werden kann auch, dass es für das Vorliegen von privaten, unmittelbar eigenen Interessen der an den angefochtenen Entscheiden beteiligten Personen nicht die geringsten Anzeichen gibt. Es fragt sich daher nur, ob die Baudirektion an die vom Kanton Zug getroffene Vereinbarung in einer Weise gebunden war, dass ihre Entscheide im Ergebnis schon vorab feststanden. Hier zeigen sich beispielhaft die systemimmanenten Verflechtungen innerhalb der Verwaltung. Die Kantone sind gesetzlich zur Abfallplanung verpflichtet (vgl. Art.