zungs- und Sondernutzungspläne werden von der Baudirektion beschlossen (§ 5 Abs. 1 lit. b PBG). Die kantonalen Nutzungspläne sind mittels Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechtbar (vgl. Art. 33 RPG sowie Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Damit sind die Voraussetzungen für die direkte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der Verfügung der Baudirektion vom 4. Dezember 2019, womit die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen Stockeri ausgeschieden wurde, resp. den in gleicher Angelegenheit am selben Tag ergangenen Einspracheentscheid der Baudirektion gegeben.