Urteil 2019 119 13 tes Verfahren krass verletzt worden; der Beizug eines Anwalts im Einspracheverfahren sei von Anfang an sinnlos und vergebens gewesen, da keine objektive Chance bestanden habe, mit den Argumenten angehört zu werden. Auf Aufforderung des Gerichts nahmen die D.________ AG am 15. September 2021 und die Baudirektion am 18. Oktober 2021 zur neu vorgebrachten Rüge der unzulässigen Vorbefassung und Befangenheit der Baudirektion Stellung. Diese Eingaben wurden wiederum den Beteiligten je zur Kenntnis gebracht, was die Beschwerdeführer zu einer weiteren Replik am 8. November 2021 veranlasste.