In der Folge sei den Beschwerdeführern auch eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen im Einspracheverfahren zuzusprechen. Nebst umfangreichen Darlegungen – auf welche bei Erforderlichkeit in den Erwägungen eingegangen wird – brachten sie zum letzteren Antrag begründend vor, dass sich aus der eingereichten, im Vorfahren verschwiegenen Gegenrechtsvereinbarung ergebe sich, dass der Kanton resp. die ihn vertretende Baudirektion im vorinstanzlichen Verfahren nicht in der Lage gewesen sei, unbefangen zu entscheiden, da sie längst vorbefasst und sich in dieser Sache recht eigentlich vertraglich verpflichtet habe. Damit seien die Rechte auf ein faires und gerech-