I. Am 12. Juli 2021 teilte die Baudirektion mit, dass sie auf eine abschliessende Stellungnahme verzichte. Die D.________ AG nahm am 13. Juli 2021 abschliessend Stellung. Mit Eingabe vom 11. August 2021 hielten die Beschwerdeführer an ihren bisherigen Anträgen fest. Ergänzend verlangten sie die Feststellung der Nichtigkeit der beiden Entscheide vom 4. Dezember 2018 in Sachen Festsetzung der kantonalen Nutzungszone Stockeri infolge Verletzung der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Führung eines fairen Verfahrens. In der Folge sei den Beschwerdeführern auch eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen im Einspracheverfahren zuzusprechen.