G. Mit Replik vom 20. April 2020 verlangten die Beschwerdeführer die Edition der zwischen den Kantonen Aargau und Zug getroffenen Gegenrechtsvereinbarung betreffend die Deponie Stockeri, die Übersicht betreffend aktuelle Ablagerungskapazitäten für Material des Typs A und allfällige Anordnungen betreffend Verhinderung der Ablagerung von ausserkantonalem Material, eine Übersicht über die aktuell nachgewiesenen Fruchtfolgeflächen sowie einen Nachweis des Amtes für Umwelt betreffend Praxis zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen bei Quellen. Am 22. Juni 2020 liess die D.________ AG eine Duplik einreichen und an ihren Anträgen festhalten.