Die Frage der Fruchtfolgeflächen sei erst im Errichtungsbewilligungsverfahren zu klären. Der Rekultivierungs- bzw. Endgestaltungsplan betreffend Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen und die Bestimmung des Bodenaufbaus seien im noch zu erarbeitenden Depo- Urteil 2019 119 11 nieprojekt aufzuzeigen. Es handle sich zudem um eine nur temporäre Inanspruchnahme der Fruchtfolgeflächen.