Mit der Genehmigung der Richtplanfestsetzung durch den Bundesrat sei die raumplanerische Interessenabwägung zwischen den Anliegen des Landschaftsschutzes und dem (nationalen) Eingriffsinteresse bereits erfolgt mit dem Ergebnis, dass ein schonender Eingriff in das BLN-Gebiet 1309 Zugersee im Sinne von Art. 6 NHG gerechtfertigt sei. Beim Schutzziel 3.2 gehe es nicht um "ufernahe geomorphologische Formen", sondern um die "natürlichen Seeufer mit ihren prägenden geomorphologischen Formen". Der Verweis auf die Drumlins westlich und nordwestlich Stockeri sei im Rahmen der BLN-Revision im Wissen um das Deponieprojekt hinzugefügt worden.