die neu im Richtplan verankerten Ablagerungsmöglichkeiten im Gebiet "Neutal" – ausser Betracht. Das zuständige Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und der Kanton hätten in Kenntnis des ENHK-Gutachtens als Ergebnis einer Interessenabwägung Auflagen und Massnahmen formuliert, welche die Richtplanfestsetzung rechtfertigten. Darauf gestützt habe der Bundesrat den richtplanmässigen Standort Stockeri unter der Auflage genehmigt, dass die Einsehbarkeit der neu geschaffenen Landschaftselemente vom Zugersee aus möglichst gering zu halten sei und die Einbindung der veränderten Landschaft in den betroffenen Landschaftsraum mit Urteil 2019 119 10