Auch das Mehrvolumen von maximal 20 % falle gegenüber dem Richtplaneintrag, welcher ein Volumen von ca. 0.7 Mio. m3 aufführe, nicht ins Gewicht. Es bedürfe demnach keiner vorgängigen Richtplananpassung. Die Abweichungen vom Richtplan seien raumplanerisch zweckmässig und quantitativ von untergeordneter Bedeutung. Die raumplanerischen Voraussetzungen für die Ausscheidung einer Zone für den Deponiebetrieb seien seit dem Jahr 2006 gegeben und hätten unverändert Bestand. Die Beschlüsse zur Richtplanfestsetzung stimmten mit der aktuellen Deponieplanung überein und erwiesen sich angesichts des sehr hohen, deutlich ausgewiesenen Bedarfs als aktueller denn je.