Ein Richtplan, der die Nutzung eben nicht parzellenscharf festlege, werde nicht verletzt, wenn die nachgeordnete Nutzung davon abweiche. Das Bundesgericht habe in BGer 1C_414/2013 vom 30. April 2014 eine bis zu 35 % grössere Fläche toleriert. Vorliegend sei Hauptgrund für die Flächenausdehnung von 20 % die landschaftliche Eingliederung der geplanten Deponie, nämlich die Forderung nach Fruchtfolgeflächen, flachere Böschungen und sanftere Formen mit weitgehender Schonung der bestehenden Drumlins. Auch das Mehrvolumen von maximal 20 % falle gegenüber dem Richtplaneintrag, welcher ein Volumen von ca. 0.7 Mio. m3 aufführe, nicht ins Gewicht.