Urteil 2019 119 9 chen Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung, auf die eigenen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren, auf den Bericht des Amts für Raumplanung im Sinne von Art. 47 RPV und die beiden Berichte der G.________ AG vom 14. November 2017 betreffend Beurteilung Landschaft und Umweltauswirkungen im Rahmen der Anpassung des kantonalen Nutzungsplans verwiesen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass es vorerst nur darum gehe, auf Stufe Nutzungsplanung langfristig genügenden Deponieraum sicherzustellen.