D. Am 28. Januar 2020 teilte der Gemeinderat Risch mit, dass er auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und auf eine Verfahrensbeteiligung verzichte, da er während der öffentlichen Auflage keine Einsprache eingereicht habe. E. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2020 liess die D.________ AG die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Bestätigung der Verfügung über die Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen, Stockeri, Gemeinde Risch, vom 4. Dezember 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer beantragen. Zur Begründung wurde vorab auf die einlässli-