628, 630 und 631. Wenn selbst die Fachstelle dies empfehle, müsse die Aussage der Vorinstanz über das Bestehen einer Praxis bezweifelt werden, wonach erst ab der Versorgung von fünf Haushalten durch eine Quelle von einem öffentlichen Interesse an deren Schutz ausgegangen werden könne. Die Interessenabwägung im Planungsgericht sei gesamthaft rechtsfehlerhaft erfolgt. Die Interessen an der Deponie Stockeri seien primär privater und finanzieller Natur. Erhebliche öffentliche Interessen überwögen, weshalb die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen Deponie Stockeri aufzuheben sein. C. Die Beschwerdeführer leisteten fristgerecht den verfügten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.–.