Das Bundesgericht habe sich im Entscheid BGE 136 II 281 E. 2.5.3 nicht zu Art. 9 LSV geäussert. Die Vorinstanz verhalte sich rechtswidrig, wenn sie behaupte, das Bundesgericht habe die Verletzung von Art. 9 LSV gebilligt, weshalb sie sich nicht mehr damit auseinandersetzen müsse. Unzutreffend sei auch die Aussage, dass mit der vorliegenden Nutzungszone keine neue Anlage im Sinne des Lärmrechts geschaffen werde, sondern sie schaffe nur deren planerische Grundlage. Die Deponiezone sei eine projektbezogene Spezialzone, welche alle wesentlichen Randbedingungen regle, weshalb Art. 9 LSV bereits zur Anwendung gelange. Es werde zur