Zu prüfen sei die Frage der sachgerechten Zufahrt. Die Küssnachterstrasse könne Art. 9 LSV nicht einhalten. Entlang dieser Erschliessungsstrasse habe in den letzten zehn Jahren eine erhebliche Bautätigkeit stattgefunden, weshalb sich die Zahl der lärmbetroffenen Personen entsprechend vergrössert habe. Gemäss Bericht Umweltauswirkungen seien entlang der Rischer- und der Küssnachterstrasse die Immissionsgrenzwerte schon heute überschritten und nähmen – auch im Bereich Stockeristrasse – noch zu. Es seien daher alternative Erschliessungsstrassen zu prüfen. Das Bundesgericht habe sich im Entscheid BGE 136 II 281 E. 2.5.3 nicht zu Art. 9 LSV geäussert.