Aus diesbezüglich sei die Durchführung einer fundierten UVP unabdingbar. Es könne nicht der Errichtungsbewilligung überlassen werden, "ob das Land weiterhin die Kriterien für Fruchtfolgeflächen einhält" oder nicht (Festsetzungsverfügung S. 6). Denn bei Deponiezonen handle es sich um beschränkte Bauzonen. Auch wenn eine kantonale Nutzungszone für eine Abfallanlage nicht als Bauzone einzustufen wäre und Art. 30 Abs. 1bis RPV nicht direkt zur Anwendung käme, müsse sichergestellt werden, dass nicht Fruchtfolgeflächen in erheblichem Mass verloren gingen (Art. 3 Abs. 2 Ziff. 1 RPG). Diese Fragen könnten im Rahmen der Nutzungsplanung nicht einfach ausgeblendet werden.