Es seien diverse Interessen nicht oder nicht zureichend ermittelt (Fruchtfolgeflächen, Erschliessung, Lärm, Gewässerschutz, Wildtierkorridor) worden. Es fehle eine umfassende Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV. Die von der geplanten Deponiezone erfasste Fläche sei weitgehend den Fruchtfolgeflächen zugewiesen. Auf Basis der bestehenden Unterlagen sei schlicht nicht beurteilbar, ob und in welchem Umfang Fruchtfolgeflächen verloren gingen bzw. welche Qualität und Eignung die bestehenden und die zukünftigen Böden haben würden. Aus diesbezüglich sei die Durchführung einer fundierten UVP unabdingbar.