um amtliche Gutachten, von denen nur aus triftigen Gründen abgewichen werden dürfe. Solche lägen nicht vor. Daran ändere auch der von der Vorinstanz ins Feld geführte zukünftige Art. 7 Abs. 3 NHG, der keine Änderung gegenüber dem geltenden Recht bringe, nichts.