Nachdem der Kanton Zug allein in den letzten 5 Jahren mehr als 1 Mio. m3 Aushubmaterial zur Ablagerung importiert habe, bestehe kein Notstand in dem Sinn, dass die Deponie Stockeri die ultima ratio zur Schaffung von ausreichend Ablagerungsvolumen wäre. Weder seien gleich- oder gar höherwertige Interessen von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG noch relevante kantonale Interessen ersichtlich. Die Vorinstanz dürfe nicht ihre Wertung über die Beeinflussung des BLN-Objekts an die Stelle der schlüssigen Aussagen der ENHK setzen.