Erneut sei sie wieder zum Schluss gekommen, dass die geplante Deponie, die mit der Ausscheidung der Nutzungszone ermöglicht werden solle, zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Schutzziele 3.1 und 3.2 des fraglichen BLN-Objekts führe und habe deshalb beantragt, auf die Ausscheidung der Nutzungszone zu verzichten. Zwar möge die Abfallentsorgung als Gesamtaufgabe gegebenenfalls eine Aufgabe von nationaler Bedeutung sein, aber es sei zu berücksichtigen, dass die Verwertung von unverschmutztem Aushub nicht primär in eigens dazu geschaffenen Deponien zu erfolgen habe, sondern prioritär eine eigentliche Verwertung vor Ort oder als Baumaterial stattfinden solle.