den Wirkungen einer eigentlichen Baubewilligung dar. Entsprechend erfolge der Erlass einer Nutzungszone für eine Deponie in Erfüllung einer Bundesaufgabe. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare dürfe bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstünden (Art. 6 Abs. 2 NHG). Die ENHK habe gestützt auf Art. 7 Abs. 2 NHG schon vier Gutachten zur geplanten Deponie verfasst. Das Gutachten 2018 basiere auf dem aktuellen Inventarblatt des BLN-Objekts