Das Bundesgericht habe im Zusammenhang mit Neueinzonungen im Sinne von Art. 15 RPG festgehalten, dass aufgrund der detaillierten Neuregelung der Begrenzung der Bauzonen durch den Eidgenössischen Gesetzgeber in diesem Bereich nunmehr eine Bundesaufgabe vorliege. Die kantonale Nutzungszone Stockeri stelle einen projektbezogenen Nutzungsplan dar und enthalte diverse Elemente eines baurechtlichen Vorentscheides mit Urteil 2019 119 6