Urteil 2019 119 5 2018 rund 1,07 Mio. m3 Aushubmaterial aus anderen Kantonen, mehrheitlich ohne Gegenrechtsvereinbarung, importiert und damit Ablagerungsmöglichkeiten ausserhalb von Deponien aufgefüllt worden, was im Widerspruch zur Verwertungspflicht für unverschmutztes Aushubmaterial stehe. Dies zeige, dass die Richtplangrundlagen nicht mehr aktuell seien und die effektiv vorhandenen Herausforderungen nicht reflektierten. Infolge der blossen Behördenverbindlichkeit könne auch kein Vertrauensschutz für und durch die Deponiebetreiber betreffend die bisherigen Abklärungen und Dispositionen geltend gemacht werden.