Der Richtplan diene dazu, die geplanten Vorhaben zügig einem rechtmässigen, eigentümerverbindlichen Entscheid zuzuführen, er sei aber kein Garant für die Rechtmässigkeit der Vorhaben. Gemäss den Stellungnahmen und Gutachten der ENHK werde das BLN-Objekt 1309 schwerwiegend beeinträchtigt. Es seien keine gleich- oder höherwertigen Interessen von nationaler Bedeutung ersichtlich, die im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG den schweren Eingriff rechtfertigen könnten. Der Richtplan vom 16. März 2004 halte für die Sicherung von genügenden Deponieraum als Planungshorizont das Jahr 2020 fest.