Abweichungen müssten sachlich gerechtfertigt sein. Der "grosse Bedarf" an Deponieraum reiche nicht aus, weil diese Überlegung ja gerade schon in die richtplanerische Festsetzung eingeflossen sei. Die Nutzungszone für Abfallanlagen "Stockeri" sei daher richtplanwidrig. Die Richtplanfestsetzungen seien behördenverbindlich und stellten keinen mit Beschwerde anfechtbaren staatlichen Hoheitsakt dar. Im Rahmen der anschliessenden Zonenplanung sei aber die akzessorische Überprüfung des Richtplanes möglich. Der Richtplan diene dazu, die geplanten Vorhaben zügig einem rechtmässigen, eigentümerverbindlichen Entscheid zuzuführen, er sei aber kein Garant für die Rechtmässigkeit der Vorhaben.