Nutzungspläne hätten sich an den Vorgaben des Richtplanes zu orientieren. Angesichts der Tatsachen, dass die Deponie in einem BLN-Objekt zu liegen komme, die ENHK dem Anliegen konsequent ablehnend gegenüberstehe, bestehe kein dahingehender Anordnungsspielraum, die Fläche und das Volumen gegenüber der Richtplanfestsetzung und um rund 20 % auszudehnen. Die im Richtplan festgehaltenen räumlichen Belange des Gemeinwesens bildeten den verbindlichen Ausgangspunkt und hätten in die nachfolgende Interessenabwägung einzufliessen. Abweichungen müssten sachlich gerechtfertigt sein.