Inhaltlich verstosse die Zonenfestsetzung gegen die Richtplanfestsetzung (soweit diese noch zur Anwendung gelange) und gegen das Natur- und Heimatschutzrecht. Die geplante Deponie betreffe 15,5 ha und sei damit 20 % grösser als die im Richtplan festgesetzte Fläche. Damit solle die Höhe der Deponie und somit die Einsehbarkeit ab dem Zugersee limitiert werden. Gleichzeitig werde aber auch das im Richtplan festgesetzte Volumen von ca. 0,7 Mio. m3 überschritten. Nutzungspläne hätten sich an den Vorgaben des Richtplanes zu orientieren.