Urteil 2019 119 4 begrenzt. Enge Grenzen seien auch dem Rekultivierungs- und Endgestaltungsplan gesetzt. Auch betreffend Bodenaufbau und Erstellung von Fruchtfolgeflächen gebe es keinen relevanten Spielraum im nachgelagerten Verfahren. Das Wild werde auch in einem späteren Zeitpunkt noch dieselben Bedürfnisse haben.