Zonierungen, die ausdrücklich im Hinblick auf ein spezifisches Projekt erfolgten, seien als Sondernutzungsplanungen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 UVPV zu bezeichnen. Die Planungspflicht von grossen Deponievorhaben und die Umweltverträglichkeitsprüfung würden eng zusammenhängen. Im vorliegenden Nutzungsplan würden die für die Umweltauswirkungen relevantesten Projektdaten (so Ausdehnung, Ablagerungsvolumen, Deponiematerial, Betriebsdauer, Erschliessungsrouten, Eingliederung, Rekultivierung) alle abschliessend festgesetzt.