Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Verfahrensrechtlich beantragten sie, dass die vorliegende Beschwerde eventualiter im Sinne von § 7 VRG dem Regierungsrat zu überweisen sei. Zur Begründung legten sie kurz zusammengefasst dar, dass der Erlass der kantonalen Nutzungszone in verschiedener Hinsicht gegen übergeordnete Vorschriften verstosse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu Unrecht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verzichtet worden. Zonierungen, die ausdrücklich im Hinblick auf ein spezifisches Projekt erfolgten, seien als Sondernutzungsplanungen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 UVPV zu bezeichnen.